Das kannst du tun, wenn dein Prüfer befangen ist

Tim Reichel

In diesem Artikel zeigen wir dir, was du tun kannst, wenn dein Prüfer befangen ist. Wir haben Tipps von unserer Rechtsanwältin zum Thema Befangenheit.

Bild: Ryan McGuire / gratisography.com

„Das ist unfair, mein Prüfer hat etwas gegen mich.“

Bei diesem Satz gehen bei mir und vielen meiner Kollegen die Alarmglocken los.

Denn Befangenheit in einer Prüfungssituation ist keine Kleinigkeit, sondern ein ernsthaftes und schwerwiegendes Problem. Viele Studentinnen und Studenten leiden darunter und wissen nicht, wie sie reagieren sollen.

Aber ist dein Prüfer wirklich befangen und geht voreingenommen in die Prüfung? Oder bewertest du die Lage zu subjektiv und schätzt den Verlauf falsch ein? Und was kannst du tun, wenn dein Prüfer wirklich befangen ist und dein Erfolg im Studium darunter leidet?

Wir wollten es genau wissen und haben dazu Rechtsanwältin Veronika Wiederhold befragt. In unserem Studienscheiss-Experteninterview erklärt sie, worauf du beim Thema Befangenheit achten musst und gibt hilfreiche Praxistipps.

 

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Was steckt genau hinter dem Begriff „Befangenheit“? Heißt das nur, dass mein Prüfer mich nicht mag?

Im Prüfungsrecht bedeutet Befangenheit, dass ein Prüfer gegenüber einem Prüfling nicht die notwendige Distanz und sachliche Neutralität besitzt, um von diesem eine Prüfungsleistung bewerten zu können. Wenn ein Prüfer einen Prüfling nicht besonders mag, bedeutet das also nicht zwangsläufig, dass der Prüfer dann gleich befangen ist.

Genauso kann es umgekehrt auch vorkommen, dass ein Prüfer einen Prüfling besonders gut leiden kann. Dann ist er ihm gegenüber auch nicht schon befangen. Um von Befangenheit sprechen zu können, muss also noch hinzukommen, dass der Prüfer aufgrund seiner persönlichen Einstellung gegenüber einem Prüfling nicht mehr in der Lage ist, eine Prüfungsleistung dieses Prüflings ohne Vorurteile zu bewerten, sondern bereits auf eine bestimmte Bewertung festgelegt ist.

 

Was bedeutet Befangenheit für meine Prüfung?

Prüfer, die in einem besonders nahen Verhältnis zum Prüfling stehen (z.B. Angehörige), können ihn bereits kraft Gesetzes nicht prüfen, weil hier die Befangenheit unwiderlegbar vermutet wird. Bei den nicht schon kraft Gesetzes ausgeschlossenen Personen führt eine berechtigte Besorgnis der Befangenheit des Prüfers ebenfalls dazu, dass dieser Prüfer den konkreten Prüfling nicht prüfen darf.

Eine Besorgnis der Befangenheit ist nach der Rechtsprechung bereits dann berechtigt, wenn nach den Umständen des Einzelfalls ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Amtsausübung zu rechtfertigen. Diese Frage ist objektiv und aus dem Blickwinkel eines Prüflings zu beantworten. Persönliche Vorstellungen, Ängste oder Mutmaßungen in Bezug auf einen Prüfer reichen somit nicht aus. Vielmehr muss für die Annahme einer Befangenheit noch ein vernünftiger und objektiv fassbarer Grund hinzukommen.

 

Woran erkenne ich, dass mein Prüfer oder meine Prüferin befangen ist? Wie äußert sich die Befangenheit?

Befangenheit erkennt man in der Regel an dem Verhalten des Prüfers gegenüber dem Prüfling, insbesondere an seinen mündlichen Äußerungen gegenüber dem Prüfling oder anderen Personen, oder auch an seinen Bewertungsvermerken. Ob eine Person wirklich befangen ist, muss jedoch im Einzelfall untersucht und bewertet werden.

 

Können Sie uns das mit 1-2 Beispielen erklären?

Ein Prüfer, der während der noch andauernden Prüfung zu erkennen gibt, dass die Prüfung eigentlich sofort beendet werden könne, weil sich am Ergebnis auch bei ihrer Fortsetzung nichts ändern werde, begründet die Besorgnis der Befangenheit. Gleiches gilt für einen Prüfer, der dem Prüfling oder einem Dritten erklärt, dass der Prüfling aus seiner Sicht so ungeeignet sei, dass er die Prüfung bei ihm nie bestehen werde.

Die Besorgnis der Befangenheit ist auch dann berechtigt, wenn der Prüfer durch Bewertungsvermerke zu erkennen gibt, dass er nicht gewillt ist, die Leistungen des Prüflings zur Kenntnis zu nehmen und sie mit der gebotenen Sorgfalt zu bewerten. Das ist immer dann der Fall, wenn der Prüfer mit höhnischen Formulierungen negative Feststellungen zur Person des Prüflings macht, die mit der Prüfung nichts zu tun haben. Eine drastische Ausdrucksweise und harte Kritik reichen nicht aus.

Grundsätzlich gilt aber auch: Wenn ein Prüfling bei einem Prüfer die Prüfung im ersten Versuch nicht bestanden hat, ist der Prüfer für die Wiederholungsprüfung nicht per se wegen Besorgnis der Befangenheit ausgeschlossen.

 

Wie sollten Studierende in solchen Fällen am besten reagieren?

Sobald der Studierende die Umstände erkennt, aus denen sich heraus die Befangenheit des Prüfers ergibt, sollte er gegenüber der Prüfungsbehörde unverzüglich die Befangenheit des Prüfers rügen. Diese Rüge muss darauf gerichtet sein, dass die Prüfung mit dem anderen – unbefangenen – Prüfer fortgesetzt bzw. die Prüfung von einem anderen – unbefangenen – Prüfer bewertet wird. Die Befangenheitsrüge ist konkret zu begründen, so dass die Prüfungsbehörde den Vorgang prüfen und angemessen reagieren kann.

Sind die Umstände bereits vor der Prüfung bekannt, wird von dem Prüfling verlangt, dass er die Befangenheitsrüge noch im Vorfeld der Prüfung vornimmt. Trotz der Befangenheitsrüge kann sich der Prüfling dann in die Prüfung begeben. In dem Fall, dass der befangene Prüfer nicht ausgewechselt wurde, sollte der Prüfling die Prüfung nur unter dem Vorbehalt absolvieren, dass seinem Befangenheitsantrag nicht entsprochen wird. Der Vorbehalt sollte im Protokoll vermerkt werden.

Während einer mündlichen Prüfung wird von dem Prüfling grundsätzlich nicht verlangt, dass er eine Befangenheit rügt, die sich erst während des Prüfungsgesprächs zeigt. Schließlich muss sich der Prüfling auf das Prüfungsgespräch konzentrieren können.

Wenn einem Prüfling erst nach der Prüfung Äußerungen des Prüfers bekannt werden, die auf seine Befangenheit schließen lassen (z.B. durch Informationen eines Bekannten), ist die Befangenheit von diesem Zeitpunkt an unverzüglich zu rügen.

Weiterhin sind in manchen Prüfungsordnungen Ausschlussfristen vorgesehen, wonach Verfahrensrügen immer dann ausgeschlossen sind, wenn eine bestimmte zeitliche Grenze nach der Prüfung überschritten ist, meist ein Monat.

 

Wie kann ich mich gegen eine unfaire Prüfung wehren? Welche Möglichkeiten gibt es?

Gegen eine unfaire Prüfung kann sich der Prüfling durch eine Prüfungsanfechtung wehren. Meist ist gegen das negative Prüfungsergebnis binnen eines Monats nach dessen Bekanntgabe zunächst ein Widerspruch zu erheben. In dem Widerspruch sind die Einwendungen des Prüflings gegen die Prüfungsentscheidung darzulegen. In diesem Zusammenhang wird regelmäßig auch Akteneinsicht beantragt.

Zusätzlich sollte die Prüfungsbehörde um eine ausführliche schriftliche Begründung der Prüfungsentscheidung gebeten werden. In einzelnen Bundesländern wurde das Widerspruchsverfahren bereits abgeschafft oder für fakultativ erklärt. Je nach der konkreten Fallgestaltung ist daher zu überlegen, ob bzw. wann gerichtliche Schritte eingeleitet werden sollten.

Für eine erfolgreiche Prüfungsanfechtung wegen Befangenheit bleibt allerdings entscheidend, ob der Prüfling seiner Rügeobliegenheit nachgekommen ist, also rechtzeitig genug seine „Besorgnis der Befangenheit“ gegenüber der Prüfungsbehörde erklärt und begründet hat.

 

Was passiert, wenn ich die Prüfung angefochten habe?

Zunächst überprüft die Prüfungsbehörde, ob die Einwendungen des Prüflings gegen das Prüfungsergebnis durchgreifen oder nicht. Dafür holt die Prüfungsbehörde regelmäßig Stellungnahmen der Prüfer ein. Je nach dem Ergebnis der Überprüfung trifft die Prüfungsbehörde dann ihre Entscheidung.

Sie kann dem Studierenden recht geben, also die Prüfung wiederholen oder neu bewerten lassen, oder das Anliegen des Studierenden zurückweisen. Bei einem gerichtlichen Vorgehen entscheidet letztlich das Gericht, sofern die Prüfungsbehörde nicht von sich aus „nachgibt“.

 

Muss ich die Prüfung bei dem gleichen Prüfer wiederholen?

Wenn sich herausgestellt hat, dass die Besorgnis der Befangenheit hinsichtlich des Prüfers berechtigt und der Prüfer befangen war, wird grundsätzlich eine mündliche bzw. praktische Prüfung bei einem anderen – unbefangenen – Prüfer wiederholt und eine schriftliche Prüfung von einem anderen – unbefangenen – Prüfer neu bewertet.

 

Bei welchen Hochschuleinrichtungen bekomme ich in dieser Situation Hilfe?

In der Regel ist in solchen Fällen der jeweils zuständige Prüfungsausschuss der erste Ansprechpartner. An welche Hochschuleinrichtungen sich Studierende zusätzlich wenden können, ist unterschiedlich. Dies hängt von der Hochschule und der Prüfungsart ab. So können sich Studierende auch an den Fachberater oder an den Fachschafts- oder auch Studentenrat wenden. Unter Umständen kann es sogar sinnvoll sein, mit dem Prüfer selbst das Gespräch zu suchen.

 

Können Sie sich an einen kuriosen Fall einer Prüfungsanfechtung wegen Befangenheit erinnern? Beschreiben Sie bitte kurz.

Kuriose Fälle gibt es hier immer wieder. So erinnere ich mich an einen Fall, bei dem eine wissenschaftliche Mitarbeiterin eine negative Prüfungsnote auch damit begründete, dass der Prüfling durch negatives Verhalten gegenüber dem Lehrstuhlinhaber aufgefallen sei.

 

Was würden Sie Studenten raten, die durch die Befangenheit eines Prüfers in eine Ausnahmesituation geraten sind?

Ich würde ihnen in erster Linie raten, dass sie ihrer Rügeobliegenheit nachkommen und die geschriebenen und ungeschriebenen Formvorgaben und Fristen beachten.

Weiterhin bietet sich ein anwaltliches Beratungsgespräch an, in dem auch herausgefunden werden kann, welche weiteren Verfahrens- oder Bewertungsfehler (neben der Befangenheitsproblematik) gegeben sind, und welche rechtlichen Schritte im Einzelfall am sinnvollsten sind. Oft genug kommt es nämlich auf die zum Teil schwer nachweisbare Befangenheitsproblematik nicht an, weil die Prüfung bereits aus anderen Gründen wiederholt oder neu bewertet werden kann.

 

Im Interview

Rechtsanwältin Veronika Wiederhold

Veronika Wiederhold ist Fachanwältin für Verwaltungsrecht mit der Spezialisierung auf Hochschul- und Prüfungsrecht. Ihre Kanzlei in Dresden berät und vertritt Studierende deutschlandweit bei vielen rechtlichen Problemen. In unserem Blog gibt sie Tipps und teilt ihre langjährige Berufserfahrung.

 

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Fazit

In diesem Artikel haben wir dir gezeigt, was du tun kannst, wenn dein Prüfer befangen ist und dich deswegen unfair behandelt.

Unsere Rechtsanwältin hat dir erklärt, wie du Befangenheit erkennen kannst und welche Möglichkeiten du hast, um dich dagegen zu wehren. Du bist nämlich keinesfalls so hilflos, wie du vielleicht denkst!

Wichtig ist, dass du dich sofort an deine Prüfungsbehörde wendest und dich bei deiner Hochschulverwaltung meldest, wenn dein Prüfer befangen ist (unverzügliche Rüge). Danach kannst du die unfaire Prüfung anfechten und eine Wiederholung oder Neubewertung der Prüfung erwirken.

Im Ernstfall solltest du über rechtliche Unterstützung durch eine Anwältin oder einen Anwalt nachdenken. Damit bist du auf der sicheren Seite.

Tim Reichel


Dr. Tim Reichel ist Autor, Wissenschaftler und der Gründer von Studienscheiss. Seit über 10 Jahren arbeitet er als Fachstudienberater und löst Probleme im Studium. Außerdem hält er Vorträge, veranstaltet Seminare und schreibt Bücher.

  • Hallo alle zusammen,
    als erstes muss ich sagen, dass ich kein Student bin. Ich habe heute meine mündliche Prüfung zum Kaufmann für Spedition und Logistikdienstleistung bestanden. Allerdings bin ich mit der Bewertung meiner Prüfung überhaupt nicht zufrieden. Nach der Prüfung stellte sich dann auch heraus, dass ein anwesender Prüfer in einen heftigen Streit mit meinem Betrieb verwickelt ist. Mir viel während der Prüfung nur auf, dass der Prüfer durch zweideutige Bemerkungen meinem Arbeitgeber gegenüber und durch fortwährende Fragen, die komplett vom Prüfungsthema abwichen, mich versucht hat aus der Fassung zu bringen. Auch andauerndes Grinsen, eine fläzige Sitzhaltung und das kauen eines Kaugummis fand ich äußerst unangebracht. Nun meine Frage. Sollte oder kann ich Einspruch gegen due Bewertung einlegen?

    • Hallo Löbel,

      das hört sich ja nicht so nett an. Tut mir leid für dich! Leider können wir dir über unsere Seite keine Rechtsberatung anbieten. Allerdings kannst du natürlich gerne Kontakt zu unserer Interviewpartnerin, RA Veronika Wiederhold, aufnehmen. Den Link zu Frau Wiederholds Kanzlei findest du in ihrer Profilbeschreibung. Ich drücke dir die Daumen!
      Alles Gute für dich!

      Schöne Grüße
      Tim

  • Hallo,

    vielen Dank für die schnelle Antwort. Ich denke ich werde es dabei belassen und mich damit einfach abfinden müssen. Es gibt sehr viele Beiträge im Netz wo ähnliche Fälle beschrieben werden. Die Chancen auf Gerechtigkeit sind da wohl eher gering. Sicher ist es für mich sehr ärgerlich und ich hoffe, dass dieser Mensch irgendwann seine Quittung dafür bekommt, aber zumindest habe ich ein super Arbeitszeugnis erhalten. Trotzdem noch danke für das nette Angebot.

    Beste Grüße
    Max Löbel

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